Probleme bei der Anwendung der Völkerstrafrechtsnormen in der Ukraine

Probleme bei der Anwendung der Völkerstrafrechtsnormen in der Ukraine

Die Aktualität dieses Artikels besteht zunächst darin, dass die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung (Korruption, Terrorismus, Legalisierung der Schwarzgelder, Drogenhandel, organisiertes Verbrechertum usw.) für die Ukraine zunehmend an Bedeutung gewinnt. Unser Staat, der immer weltoffener wird, muss gleichzeitig seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen.

Das Ziel dieses Artikels besteht in der Feststellung der Hauptprobleme bei der Anwendung der Völkerstrafrechtsnormen bei der Strafjustizbehördentätigkeit der Ukraine.

Die Analyse des Abschnitts 9 der Strafprozessordnung der Ukraine (weiter StPO der Ukraine) ermöglicht die folgenden Arten von internationaler Rechtshilfe festlegen:

internationale Rechtshilfe bei Verfahrenshandlungen (Titel 43 der StPO).

Auslieferung von Personen, die eine Straftat begangen haben (Titel 44 der StPO)

Übernahme eines Strafverfahrens (Titel 45 der StPO)

Anerkennung und Verwirklichung der Verurteilung von Gerichten ausländischer Staaten und Überstellung verurteilter Personen (Kapitel 46 der StPO).

In Artikel 543 der StPO der Ukraine wird festgelegt, dass die Ordnung der Anfragenrichtung an einen anderen Staat, die Ordnung der Anfragenbearbeitung eines anderen Staates oder einer internationalen Justizbehörde von der zuständigen zentralen Behörde der Ukraine und die Verfahrensweise einer solchen Anfrage durch die StPO und die geltenden internationalen Verträge der Ukraine bestimmt werden.

Gleichzeitig sehen Teile 1 bis 3 Artikel 544 der StPO der Ukraine vor, dass ohne einen internationalen Staatsvertrag der Ukraine internationale Rechtshilfe oder sonstige Zusammenarbeit aufgrund der Anfrage eines anderen Staates oder aufgrund der Gegenseitigkeit gewährt werden kann. Die zuständige (zentrale) Behörde der Ukraine, die eine Anfrage an einen solchen Staat richtet, garantiert der angefragten Partei schriftlich, in der Zukunft ihre Anfrage für die gleiche Art der internationaler Rechtshilfe zu prüfen. Gemäß den Bestimmungen des ersten Teils dieses Artikels betrachtet die zuständige (zentrale) Behörde der Ukraine eine Anfrage eines ausländischen Staates nur in Anwesenheit einer schriftlichen Garantie der angefragten Partei, die Anfrage der Ukraine in der Zukunft aufgrund der Gegenseitigkeit zu akzeptieren und zu prüfen [1]. So besteht das Gegenseitigkeitsprinzip darin, dass zwischen den Staaten gegenseitige schriftliche Garantien bestehen, in denen die Frage der Bereitstellung einer einheitlichen Art von Rechtshilfe behandelt wird, auch wenn keine vertraglichen Verpflichtungen vorgelegen werden.

Die Anwendung des Gegenseitigkeitsprinzips ist jedoch keine allgemeine Regel, sondern eine Ausnahme davon. V. A. Hrynčak stellt fest, dass Rechtsbeziehungen aufgrund der Gegenseitigkeit zu den völkerrechtlichen Phänomenen außervertraglicher Verpflichtungen gehören, und angesichts des Fehlens eines verbindlichen Charakters können sie dem Zweigprinzip des Völkerstrafrechts nicht sprechen [2].

Die 2. Hälfte des 20. Jahrhunderts war durch die rasante Entwicklung des internationalen Strafrechts gekennzeichnet. Das Völkerstrafrecht ist ein System von Rechtsgrundsätzen und Normen für die Beziehungen, die sich aus der Begehung internationaler Straftaten und Straftaten auf internationaler Ebene ergeben und das Zusammenwirken von Staaten und internationalen Organisationen bei der Bekämpfung dieser Straftaten gewährleisten [3].

Infolgedessen gibt es solche Gegenstände des Völkerstrafrechts: internationale Verbrechen und Verbrechen auf internationaler Ebene. Der Begriff "Verbrechen auf internationaler Ebene" als angemessener internationaler Standard erfüllt die Aufgabe in der Grenzenbestimmung des zulässigen Verhaltens eines Individuums, das keine Verfolgung durch den Staat vorsieht. Ein solches Verbrechen wird von verschiedenen Staaten einheitlich verstanden und es verursacht dasselbe Verhalten von Völkerrechtssubjekten und hat die gleichen rechtlichen Konsequenzen auf dem Territorium verschiedener Staaten [4].

Also, Verbrechen auf internationaler Ebene (konventionelle Verbrechen) sind Verbrechen, deren Zusammensetzung durch internationale Konventionen festgelegt wird, die die Mitgliedstaaten verpflichten, die einschlägigen Normen in das Strafrecht zu bringen. Gegenwärtig gibt es eine Praxis, die Zusammensetzung der Straftaten in den Konventionen zu konsolidieren, deren Normen in nationales Recht umgesetzt werden sollten. In den Konventionen sind häufig Bestimmungen enthalten, die die Staaten dazu verpflichten, im Einklang mit dem internationalen und nationalen Recht alle praktisch umgesetzten Maßnahmen zu ergreifen, um die entsprechenden Straftaten zu verhindern [5].

Der konventionelle Charakter dieser Straftaten ist nicht vergeblich, weil die Besonderheiten dieser Straftaten in völkerrechtlichen Verträgen-Konventionen festgeschrieben sind, die von der UNO oder anderen internationalen Organisationen angenommen werden. Zum Beispiel, es gibt: Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption vom 31.10.2003, Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen transnationale organisierte Kriminalität vom 15.11.2000, UN-Konvention über Internet-Kriminalität vom 23.11.2001, Europaratskonvention gegen Menschenhandel vom 16.05.2005, Internationale Konvention gegen die Anwerbung, den Einsatz, die Finanzierung und die Ausbildung von Söldnern vom 04. 12. 1989 usw.

A.V. Andruško unterscheidet die folgenden Hauptgruppen von Verbrechen auf internationaler Ebene: 1) Verbrechen auf internationaler Ebene gegen die Rechte und Freiheiten des Einzelnen; 2) Wirtschaftsverbrechen auf internationaler Ebene (Geldfälschung, Legalisierung von Einnahmen aus Straftaten usw.); 3) Korruptionsdelikte auf internationaler Ebene; 4) Verbrechen auf internationaler Ebene gegen die öffentliche Sicherheit; 5) Umweltstraftaten und Straftaten auf dem Festlandsockel und in der ausschließlichen Wirtschaftszone; 6) Eingriff in das nationalkulturelle Erbe der Völker [6].

Offensichtlich sollte die Kriminalisierung dieser Verbrechen im Hinblick auf ihre öffentliche Gefahr keine Einwände erheben. Neben dem materiellen Rechtsbereich des Völkerstrafrechts gibt es jedoch auch Verfahrensbereich, die jedoch nicht groß genug sind, um einem gesonderten Zweig des Völkerrechts zugeordnet zu werden.

Insbesondere handelt es sich um Auslieferungsfragen. S. M. Vychryst stellt fest, dass die Rechtsgrundlagen für die Auslieferung von Personen aus internationalen Auslieferungsverträgen, internationalen Verträgen zur Rechtshilfe, internationalen Verträgen zur Bekämpfung bestimmter Arten von Straftaten, Ad-hoc-Auslieferungsverträgen, nationalen Rechtsnormen, den Rechtsinstrumenten der internationalen gerichtlichen Institutionen und dem Gegenseitigkeitsprinzip bestehen. Zudem sind die völkerrechtlichen Normen von vorrangiger Bedeutung [7].

So eine völkerrechtliche Akte ist das Europäische Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs (abgeschlossen in Paris am 13. Dezember 1957), das von der Ukraine mit Erklärungen und Warnhinweisen durch das Gesetz Nr. 43/98-WR vom 16. Januar 1998 (weiter Konvention) ratifiziert wurde.

Teil 1 Artikel 2  der Konvention ist vorgesehen, dass die Auslieferung von Straftätern im Zusammenhang mit Straftaten erfolgt, die nach den Gesetzen der ersuchenden Vertragspartei und der ersuchten Vertragspartei durch Freiheitsentzug oder aufgrund der Arrest-Entschließung mit einer Höchstdauer von mindestens einem Jahr oder mehr bestraft werden. Wenn eine Person für schuldig erklärt wird und ein Urteil zum Einsperren oder eine Arrest-Erschließung auf dem Territorium der ersuchenden Vertragspartei angeordnet wird, beträgt die Strafe mindestens vier Monate.

Zudem wird in Teile 1,2 Artikel 3 der Konvention keine Auslieferung gewährt, wenn die ersuchte Vertragspartei die Straftat, für die sie beantragt wird, als politische Straftat oder Straftat im Zusammenhang mit einer politischen Straftat betrachtet. Es gilt auch, wenn die ersuchte Partei Grund zu der Annahme hat, dass das Anfrage über Auslieferung eines Straftäters für Begehung einer gewöhnlichen Straftat zum Zwecke der Verfolgung oder Bestrafung einer Person aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung gestellt wurde oder die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden kann [8].

Die Interpretation dieser Norm ist in Artikel 1 des Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (abgeschlossen in Strassburg am 15. Oktober 1975), wo bestimmt wird, dass für Anwendungszwecke des Artikels 3 der Konvention politische Straftaten nicht umfassen:

a) die Verbrechen gegen die Menschlichkeit in der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 9. Dezember 1948 beschlossen wurde;
b) die Verbrechen, die in Artikel 50 der Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (1949), in Artikel 51 der Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (1949),in Artikel 130 der Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen (1949), in Artikel 147 der Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (1949) sind;
c) ähnliche Verstöße gegen die Kriegsgesetze, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls in Kraft waren, und die bestehenden Praktiken des Krieges, die in den oben genannten Bestimmungen der Genfer Abkommen nicht vorgesehen sind [9].

Folglich fallen politische Straftaten nicht in den Geltungsbereich der Konvention. Offensichtlich ist es möglich, die Norm von der Schutzpartei bei den Verbrechen mit einer politischen "Farbe" anzuwenden, wobei die Angeklagten Politiker und / oder hochrangige Beamte sind.

Für die Ukraine ist diese Situation relevant angesichts:

der auf nationaler Ebene erklärten Korruptionsbekämpfung.

der Untersuchung der von den Behörden begangenen Verbrechen während der revolutionären Ereignisse von 2013-2014,

der Untersuchung von Verbrechen in vorübergehend besetzten Gebieten der Ukraine, einschließlich infolge des Krieges im Osten der Ukraine.

Die Realität des ukrainischen Strafjustizsystems besteht jedoch darin, dass die zentralen Organe der Ukraine für die Rechtfertigung des Handlungsbedarfs in der Reihenfolge der internationalen Zusammenarbeit nicht ausreichend verantwortlich sind.

Dies gilt die GPU (Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine) und die NABU (Nationales Anti-Korruptionsbüro der Ukraine), die gemäß Teil 1, Artikel 545 der StPO der Ukraine die Anfragen über internationale Rechtshilfe im Strafverfahren während des Ermittlungsverfahrens stellen und relevante Anfragen von ausländischen zuständigen Behörden prüfen (das sind die zentralen Organen der Ukraine im Bereich des Ermittlungsverfahrens). Sowie gilt es das Justizministerium der Ukraine, das die Anfragen der Richter über internationale Rechtshilfe im Strafverfahren während des Prozessverfahrens stellt und relevante Anfragen von Richtern ausländischer Staaten prüft (nämlich das ist das zentrale Organ der Ukraine im Bereich des Prozessverfahrens).

Infolgedessen fehlen in der Reihenfolge der internationalen Zusammenarbeit verfahrensrechtliche Maßnahmen, insbesondere die Auslieferung, die den Zweck des Strafverfahrens erheblich beeinträchtigen - die Schuldige schuldhaft machen.

Ein markantes Beispiel für dieses Problem ist der Rückzug der Janukowytsch- Amtspersonen im Mai 2017, was in der Ukraine eine große öffentliche Reaktion hervorgerufen hat. Der Schutz von diesen Personen beachtet insbesondere auch die Resolution der Parlamentarischen Versammlung des Europarates Nr. 2161 "Missbrauch der Nutzung des Interpol-Systems: Notwendigkeit gesetzlicher Schutzbestimmungen" vom 26.04.2017. Außerdem stellt Punkt 2 der Resolution fest, dass Interpol auf die gegenseitige Unterstützung der nationalen Strafverfolgungsbehörden angewiesen ist und absolut neutral arbeiten und die Menschenrechte von Verdächtigen einhalten muss. Diesen Punkt präzisiert die Norm vom Paragraph 4, die zeigt darauf, dass Interpol im Bereich der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte handeln muss, aber Artikel 3 jegliche Einmischung oder Aktivität politischen, militärischen, religiösen oder rassistischen Charakters strengstens verbietet. In den letzten Jahren missbrauchte Interpol und sein Red Remarks-System in der Reihenfolge der Fällen einige Mitgliedstaaten auf der Suche nach politischen Zielen, um die Meinungsfreiheit zu unterdrücken oder Mitglieder politischer Opposition außerhalb ihrer Grenzen zu verfolgen [10]. Die übliche Reaktion von Beamten war leider die Unkenntnis solcher Normen, und die Büros der Staatsanwaltschaft ließen sich sogar mehrdeutige Hinweise auf die Interpenetration von Interpol geben [11].

Es sei darauf hingewiesen, dass Auslieferung und internationale Durchsuchung nicht die häufigsten, aber nicht die einzigen Formen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich des Strafverfahrens sind. So wird insbesondere eine solche Methode der internationalen Zusammenarbeit in der Adoptionsordnung praktisch nicht als Strafverfahren eingesetzt.

Somit weist Artikel 6 des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung auf (die Ukraine ist dem Übereinkommen gemäß dem Gesetz Nr. 339/95-WR vom 22. September 1995 beigetreten). Wenn eine Person verdächtigt wird, eine Straftat nach dem Recht eines Vertragsstaats begangen zu haben, kann dieser Staat in den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Fällen und unter den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Bedingungen Strafanzeige gegen den anderen Vertragsstaat stellen. Kann ein Vertragsstaat nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens bei dem anderen Vertragsstaat Strafverfolgung beantragen, so berücksichtigen die zuständigen Behörden des ersten Staates diese Gelegenheit [12].

Das nationale Gesetz der Ukraine erlaubt auch die Möglichkeit eines Strafverfahrens in der Adoptionordnung. So Teile 1,2 , Atrikel 299 der StPO der Ukraine legen fest, dass der Antrag des Ermittlers, der mit dem Staatsanwalt, dem Staatsanwalt oder dem Gericht über die Übertragung von Strafverfahren an die zuständige Behörde eines anderen Staates vereinbart wurde, innerhalb von zwanzig Tagen nach Erhalt von der zuständigen (zentralen) Behörde der Ukraine geprüft wird. Das anhängige Strafverfahren kann einem anderen Staat übergeben werden, unter der Bedingung, dass die Auslieferung der strafrechtlich verfolgten Person unmöglich ist oder die Erteilung dieser Person an die Ukraine abgelehnt wird.

Daher ist Strafverfahren in der Adoptionsordnung eine Alternative zur Auslieferung und hat aus rechtlicher Sicht eine Reihe von positiven Eigenschaften, weil:

"politisches Engagement" im Strafverfahren beseitigt.

die Möglichkeit des Einflusses staatlicher Behörden und Beamter auf die Gerichte, die sich mit den Verdiensten befassen, besetigt.

die Zahl der Gründe für die Verfolgung von Strafverfolgungsbehörden bei politischen Repressionen abnimmt.

Auf diese Weise konstatiert man das tatsächliche Fehlen einer Systempolitik in der Ukraine zur Sicherstellung der Umsetzung der Verfahrensregeln des internationalen Strafrechts. Dies führt zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Untersuchung von Strafverfahren "mit einem fremden Element", insbesondere bei Verfahren, bei denen sich der tatsächliche oder wahrscheinliche Verdächtige / Angeklagte außerhalb unseres Staates versteckt.

Diese Situation ist offensichtlich auf die unzureichende Vorbereitung von Ermittlern / Ermittlern und Anklägern im Bereich des Völkerstrafrechts sowie auf deren unzureichendes Verständnis der Rolle und Bedeutung der verfahrensrechtlichen Aspekte des Völkerstrafrechts zurückzuführen. In der Tat hat die Staatsanwaltschaft aufgrund der Anklage der Gerechtigkeit die Fähigkeit verloren, effektiv zu unterstützen. Ohne eine angemessene Vorbereitung von Staatsanwälten und Ermittlern auf dem Gebiet des Völkerrechts wird die Reform der Rechtsvorschriften im Bereich der Strafjustiz daher eine Formalität bleiben.

[1] Strafprozessordnung der Ukraine // Liga. Gesetz [elektronische Quelle]

[2] Hrynčak V. A. Grundsätze des Völkerstrafrechts // Prikarpatsʹkij ûridičnij vìsnik – 2014 – Ausgabe 3 (6) – 349-361 S.

[3] Inogamova-Hegaj L.V. Völkerstrafrecht/ L. V. Inogamova-Hegaj – SPb.: Rechtszentrum PRESS – S. 21 (208).

[4] Hrynčak V. A. Verbrechen auf internationaler Ebene als Gegenstand des Völkerstrafrechts / V. A. Hrynčak // Mytna sprava – 2014 – Nr. 6(96) – Teil 2 Buch 2 – S. 306-310.

[5] Telìpko V. E., Ovčarenko A. S. Internationales öffentliches Recht: Lehrmittel/ Redaktion Telìpko V. E., — К.: Centr učbovoï lìteratury, 2010 – S. 450 (608).

[6] Andruško A.V. Studiumsprogramm "Völkerstrafrecht" für Studierende im Bereich der Ausbildung "Recht", Fachgebiet "Rechtsprechung"– Uschhorod: UzhNU, 2014 – S. 5 (25).

[7] Vyhryst S.M. Ausgabe von Personen unter dem Aspekt des Gleichgewichts von Völkerrecht und nationalem Recht: Dissertation. … PhD: Fachgebiet  12.00.11 – H.: NUBS, 2002 – S. 78-79 (186)

[8] Europäisches Übereinkommen über die Auslieferung von Straftätern // Offizielle Webseite «Das nationale Gesetz der Ukraine» der WRU [Elektronische Quelle]

[9] Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen // Offizielle Webseite «Das nationale Gesetz der Ukraine» der WRU [Elektronische Quelle]

[10] Abusive recourse to the Interpol system: the need for more stringent legal safeguards. Resolution 2161 (2017) // Council of Europe. Parliamentary Assembly [Elektronische Quelle]

[11] Interpol stoppt die Fahndung der Janukowytsch- Amtspersonen // ВВС Ukraine [Elektronische Quelle]

[12] Europäisches Übereinkommen über die Übertragung von Strafverfolgung // Offizielle Webseite «Das nationale Gesetz der Ukraine» der WRU [Elektronische Quelle]




Author: O.A. Shevchuk

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